Kommunalwahlen am 15.03.2026 in Kirtorf



Wahlscheinbeantragung nach dem 13.03.2026, 13.00 Uhr 


Gemäß § 16a KWO kann ein eingetragener Wahlberechtigter noch am Wahltag bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen, wenn er wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur mit nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

 

Ein Wahlberechtigter, der aus folgenden Gründen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, (§16a Abs.2 KWO) erhält auf Eintrag einen Wahlschein,

 

-        wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 KWO oder die Einspruchsfrist
         nach § 8 Abs. 3 KWO versäumt hat

 

-        wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 des

         Gesetzes entstanden ist

 

-        wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt

         worden ist


§ 18 Abs. 8 KWO

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl , 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Für diese Fälle ist am Samstag, 14.03.2026 die Stadtverwaltung Kirtorf, in der Zeit von 11.00 - 12.00 Uhr geöffnet.

Am Wahlsonntag wenden Sie sich bitte an Ihren Wahlvorstand, der alles weitere veranlasst.

 

gez. Schindler, Wahlleiter