Bekanntmachungen Stadt Kirtorf

Nachfolgend sind die amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kirtorf gelistet.

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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf




Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kirtorf


Beschluss:


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3 Hess. Verkündungswesen-DigitalisierungsG vom 28.6.2023 (GVBl. S. 473), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), Zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der MittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenVO und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.7.2023 (GVBl. S. 582)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 29.02.2024 folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:



§ 24 Abs. 6 der Wasserversorgungssatzung (WVS) Preisnachlass für Großabnehmer Kategorie 2 – Wasserverbrauch mehr als 5.000 m³, wird wie folgt geändert:

 

Kategorie 2 - Wasserverbrauch mehr als 4000 m³ = Wasserbenutzungsgebühr ab 4001 m³ = 1,50 € zzgl. Gesetz. MwSt.


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Wasserversorgungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.



Kirtorf, 06.03.2024 gez. Fey, Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk:


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kirtorf, 06.03.2024


gez. Fey, Bürgermeister



Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Kirtorf 
und den Stadtteilen

 

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf hat aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 10; 2015 - 30. April 2015) und § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S 2752) in seiner Sitzung am 21.12.2023 den Erlass folgender

„Katzenschutzverordnung“ beschlossen:


 

§ 1

Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

 

(1)     Katzenhalter/innen, die ihrer Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das deutsche Haustierregister eingetragen wird.

 

(2)     Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.

 

(3)     Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regel- mäßig Futter zur Verfügung stellt.

 

(4)     Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

 

(5)     Der Ordnungsverwaltung ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

 

 § 2

Durchführung und Überwachung

 

(1)         Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt der Stadt Kirtorf auf Verlangen vorzulegen.

 

(2)         Wird eine unkastrierte Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter / der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

 

§ 3

Bußgeldvorschriften

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

(1)             Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)   gegen § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt,

b)   entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.

 

(2)             Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

 

 

Kirtorf, den 27.12.2023

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey, Bürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk
 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden.

 

Die Bekanntmachung erfolgte auf der Homepage der Stadt Kirtorf am 27.12.2023, eine Hinweisbekanntmachung dazu in der Oberhessischen Zeitung erfolgte am 23.12.2023.

 

 

Kirtorf, den 27.12.2023

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey, Bürgermeister

 



Öffentliche Bekanntmachung

Abräumen und Einebnen von Gräbern in Teilbereichen der städtischen Friedhöfe

 

Auf folgenden Friedhöfen ist die satzungsgemäße Ruhefrist von 40 Jahren für die nachfolgend aufgeführten Gräber bereits abgelaufen bzw. werden die Gräber nicht mehr gepflegt:

 

Friedhof Heimertshausen

1.   Doppelgrab

Johann Korger *31.12.1874 + 15.02.1970 und

Emilie Korger * 22.02.1882 + 05.03.1978

 

Friedhof Lehrbach

1.   Einzelgrab

Eichenauer, Lina * 02.10.1906 + 13.05.1995   

 

Friedhof Wahlen

1.   Einzelgrab

Johann Ballint + 1981

 

Da die Gräber nicht mehr gepflegt werden, wird die Stadt Kirtorf die genannten Grabstellen nach dem 31.03.2024 räumen und einebnen, sofern sich kein Angehöriger bei der Friedhofsverwaltung meldet.

Eine Räumung auf Eigeninitiative ist nicht gestattet. Sie erfolgt ausschließlich durch die Stadt Kirtorf, oder durch eine von der Stadt Kirtorf beauftragte Firma.

 

Die Nutzungsberechtigten der genannten Gräber werden hiermit gebeten, die Grabmale, Bepflanzungen u. ä. bis zum 31.3.2024 zu entfernen. Bei Nichteinhalten der Frist ist die Stadt Kirtorf gehalten, die auf den Gräbern verbliebenen Grabmale und das sonstige Zubehör incl. Pflanzen entschädigungslos zu entfernen. Einwendungen und Rückfragen von Betroffenen oder Nutzungsberechtigen gegen die vorgesehene Abräumung können bei der Stadt Kirtorf erhoben werden.

 

Kirtorf, 20.09.2023

gez.

Fey

Bürgermeister


Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Vogelsberg am 08.10.2023

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Stadtwerke Kirtorf

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers an den Eigenbetrieb Stadtwerke der Stadt Kirtorf - Jahresabschluss zum 31.12.2020


Prüfungsurteile


Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Kirtorf — bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Kirtorf für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 HesEigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes" unseres Bestätigungsvermerkes weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist.

 

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche, oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichtes, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichtes in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten —falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 HesEigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichtes getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus

-          identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher

Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

-          gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses

relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichtes relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebes abzugeben.

-           beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

-          ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen

Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerkes erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.  

-           beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der

Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt.

-          beurteilen wir den Einklang des Lageberichtes mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und

das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebes.

-          führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten

Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.



Offenlegung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Kirtorf 2020

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf hat in ihrer Sitzung am 27.04.2023 dem Jahresabschluss der Stadtwerke Kirtorf - Wasserversorgung, Regenerative Energien, Schwimmbadbetrieb, Wohnungsbau und Abwasserbeseitigung für das Geschäftsjahr 2020 zugestimmt.


Auszug aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf vom 27.04.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf stellt den Jahresabschluss der Stadtwerke Kirtorf zum 31.12.2020 wie folgt fest und fasst folgenden Beschluss:

 

Der Jahresgewinn der Abwasserbeseitigung (EUR 84.231,90) soll der allgemeinen Rücklage zugeführt werden.

 

Der Jahresverlust der Wasserversorgung (EUR 33.805,68) soll aus Mitteln der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.

 

Die Jahresgewinne der Betriebszweige Regenerative Energien (EUR 20.609,85) und Wohnungsbau (EUR 22.468,44) sollen der zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.

 

Der Jahresverlust des Schwimmbades (EUR 60.540,82) soll aus Mitteln der zweckgebundenen Rücklage des Betriebszweiges Schwimmbadbetrieb abgedeckt werden.

 

Der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt.

 

Abstimmung:

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

 

 

Der Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Kirtorf "Wasserversorgung, Regenerative Energien, Schwimmbadbetrieb, Wohnungsbau und Abwasserbeseitigung" liegt gemäß § 27 Abs. 4 EigBges in der Zeit vom 17.07.2023 – 25.07.2023 während der Dienststunden im Rathaus Kirtorf, Zimmer 4, Neustädter Str. 10‑12 zu jedermanns Einsicht aus.

 

gez. Fey, Bürgermeister


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Amt für Bodenmanagement Fulda

Außenstelle Lauterbach

- Flurbereinigungsbehörde -

 

Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach

Tel.-Nr.: 0611 535 1400, Fax-Nr.: 0611 327 605 200

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-FD-05-13-90-01-B-0005#006

 

Flurbereinigungsverfahren Kirtorf-Alsfeld B 62

Verfahrensnummer: UF 1390

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

I. Vorläufige Besitzeinweisung


1.     Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Kirtorf-Alsfeld B 62 werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 31.08.2023 festgesetzt.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 30.06.2023 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke  auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

 

2.     Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der  Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

   

Andreas Ruhl

0611 – 535 1446

andreas.ruhl@hvbg.hessen.de

Markus Berck

0611 – 535 1447

markus.berck@hvbg.hessen.de

 

Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 31.08.2023 gestellt werden.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.

 

3.     Hinweise

3.1   Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).

 

3.2   Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

 

3.3   Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Fulda, Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

4.     Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Stadt Alsfeld, Stadt Kirtorf und der Gemeinde Antrifttal öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Alsfeld; Markt 1, 36304 Alsfeld; der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf und der Gemeinde Antrifttal, Weihersweg 24, 36326 Antrifttal während der Dienstzeiten.

 

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse   https://hvbg.hessen.de/UF1390   abrufbar.

 

 

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

 

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Fulda

- Flurbereinigungsbehörde -

Washingtonallee 1, 36041 Fulda

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.


II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

 

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 30.06.2023 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten mögliche entgegenstehende Interessen einzelner Beteiligter.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Lauterbach, den 07. Juli 2023


 

                                                        Amt für Bodenmanagement Fulda

                                                        - Flurbereinigungsbehörde -

   (LS)                                              Im Auftrag

 

gez. Sudmeier

(Verfahrensleitung)



Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Jahre 2024 – 2028

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 06.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Gießen und das Amtsgericht Alsfeld gefasst.


Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

12.07.2023 bis zum 19.07.2023 während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht aus.


Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll beim Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf, Zimmer 2 Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Kirtorf, 10.07.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey
Bürgermeister


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG


Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf

 

Herr Ulrich Schäfer, Lampertweg 7, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Freie Wählergemeinschaft/Christlich Demokratische Union Kirtorf (FWG/CDU)

 

hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Freie Wählergemeinschaft/Christlich Demokratische Union Kirtorf (FWG/CDU)

 

Herr Luca Korell, Jahnstraße 18, 36320 Kirtorf


in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 


Kirtorf, den 29.06.2023                                      Der Gemeindewahlleiter

                                                                            gez. Schindler                 


Amtliche Bekanntmachung

Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2014


Gemäß § 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.04.2023 folgenden Beschluss gefasst hat:

1. Der vom Revisionsamt des Landkreises Vogelsbergkreises abschließend geprüfte und mit

einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss der Stadt Kirtorf zum 31.12.2014 mit einer Bilanzsumme von 18.682.726,63 € sowie einem Jahresfehlbetrag (ordentliches incl. außerordentliches Ergebnis) in Höhe von -716.271,68 € wird hiermit beschlossen.

2. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt.

3. Der Jahresfehlbetrag 2014 wurde gemäß GemHVO durch die Inanspruchnahme der Rücklage ausgeglichen.

2. Auslegung

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss 2014 liegt mit Rechenschaftsbericht zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis 07.06.2023 im Rathaus, Zimmer 1, Neustädter Str. 10, 36320 Kirtorf, während den Dienststunden der Stadtverwaltung Kirtorf, öffentlich aus:


Kirtorf, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey,

Bürgermeister


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden.

 

Kirtorf, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey,

Bürgermeister


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Kirtorf


Herr Timo Klos, Auf der Dreispitz 9, 36320 Kirtorf


vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Kirtorf - BLK


hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat im Ortsbeirat niedergelegt und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Kirtorf aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags


Bürgerliste Kirtorf - BLK


Herr Bernhard Wolf, Am Mühlbusch 3, 36320 Kirtorf


in den Ortsbeirat Kirtorf nachrückt.


Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Kirtorf, den 22.05.2023                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                    Schindler                                                                       



Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze  für die Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatzsatzung –


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona­ Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni

2020 (BGBl. I S. 1512) hat die Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung am

27.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

 
      a) für die land- und forstwirtschaftlichen  420 v.H.

      b) für die Grundstücke  420 v.H.



   2. für die Gewerbesteuer  400 v.H.

 

§ 2


Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2023.


§ 3


Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, den 27.04.2023

Andreas Fey

Bürgermeister



ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Kirtorf


Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung Kirtorf am 27.04.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:


§ 1 Verdienstausfall


  1. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15 Euro pro Stunde der Tätigkeit/Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.
  2. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

  1. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
  2. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale von höchstens Euro 20 je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

 

§ 2 Fahrkosten

 

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.
  2. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.


§ 3 Aufwandsentschädigungen


  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind folgende Aufwandsentschädigung:


  • Stadtverordnete                                                                         Euro   15
  • Ehrenamtliche Magistratsmitglieder                                           Euro   15
  • Mitglieder der Ortsbeiräte                                                          Euro   10
  • Mitglieder der Betriebskommission                                            Euro   15
  • Die Mitglieder des Wahlausschusses und der


Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen

und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit                     Euro   30 


Zusätzliche Aufwandsentschädigung bei besonderem Aufwand

Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände / Auszählungsvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten

bei erhöhten Beschwernissen im Ablauf der jeweils geforderten


Handlungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von            Euro   30 

pro Tag ihrer Tätigkeit.

Die erhöhten Beschwernisse sind z.B. durch die Berücksichtigung besonderer Hygienemaßnahmen im Rahmen der Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie gegeben.

 

  1. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

 

  1. die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung      Euro   65
  2. Fraktionsvorsitzende gem. §36a HGO                                            Euro   50
  3. die oder den ehrenamtlichen Erste Stadträtin / Ersten Stadtrat      Euro   65

d)  Ausschussvorsitzende, stellvertretende Ausschussvorsitzende

     und stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher*innen zusätzlich

     zur Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1,
pro wahrgenommener Sitzungsleitung                                                  Euro   10   

e)  die oder den Marktmeister(in) der Stadt Kirtorf                                 Euro   50 

f)   die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher 

  • im Ortsbezirk Kirtorf                           Euro     50
  • im Ortsbezirk Arnshain                      Euro   145     
  • im Ortsbezirk Gleimenhain                Euro   125     
  • im Ortsbezirk Heimertshausen          Euro   145     
  • im Ortsbezirk Lehrbach                     Euro   145     
  • im Ortsbezirk Ober-Gleen                 Euro   170     
  • im Ortsbezirk Wahlen                        Euro   145     

 

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer, die gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Gremiums sind, erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung als Gremiumsmitglied für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von Euro 10.

Bei Schriftführerinnen oder Schriftführer ohne Mitglied des Gremiums zu sein, beträgt die Aufwandsentschädigung EUR 30.

Gemeindebediensteten kann auf Wunsch die Schriftführertätigkeit abweichend der vorgenannten geldlichen Entschädigung als Arbeitszeit gutgeschrieben werden und keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Wahlmöglichkeit gilt zu jeder Sitzung.

 

(5) Vertritt ein ehrenamtliches Magistratsmitglied die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Sinne des § 47 HGO, so erhält sie/ er je Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung von Euro 30.

 

§ 3a Papierlose Kommunikation im Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung

 

  1. Nach Einführung des elektronischen Rats- und Informationssystems wird auf die Übermittlung von Unterlagen in Papierform verzichtet. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung erhalten für die erforderliche elektronische Kommunikation mittels privatem mobilen Endgerät einen monatlichen Pauschbetrag von EUR 5.

 

  1. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen wurde. Sie erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, indem die Person aus der Funktion scheidet.

 

§ 4 Fraktionssitzungen – Förderung der Fraktionen


(1)  Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1 bis 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 14 pro Jahr begrenzt.

  1. Für eine zweitägige Fraktionsklausur kann einmal im Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 zusätzlich Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Hess. Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung geltend gemacht werden. Die Aufwandsentschädigung wird je Sitzungstag gezahlt. Die Fahrtkosten können nur innerhalb des Landes Hessen abgerechnet werden. Die Fraktionsklausurtagung wird auf die Zahl der entschädigungspflichtigen Fraktionssitzungen nicht angerechnet.

(4) Die Stadt Kirtorf gewährt den Fraktionen gemäß § 36a Abs. 4 HGO Zuschüsse zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Mittel für diese allgemeine Fraktionsförderung sind in einer besonderen Anlage dem Haushaltsplan der Stadt Kirtorf darzustellen.


§ 5 Dienstreisen


(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist


(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Kirtorf vom 01.03.2021 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Kirtorf, den 27.04.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

A. Fey

Bürgermeister                                               (Siegel)

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, den 27.04.2023


Magistrat der Stadt Kirtorf
A. Fey

Bürgermeister

 



Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf


Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Kirtorf


Beschluss:


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 51 bis 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsmodernisierungsG vom 1.4.2022 (GVBl. S. 184) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung beschlossen:

§ 24 Abs. 5 EWS wird wie folgt geändert:

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:


QN 2,5                          4,00 € pro Monat
QN 6                          10,00 € pro Monat
QN 10                        19,00 € pro Monat


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Entwässerungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Entwässerungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.


Kirtorf, 04.05.2023      gez. Fey, Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk:


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungsänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, 04.05.2023     gez. Fey, Bürgermeister


Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf

 


Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kirtorf


Beschluss:


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

 

§ 24 Abs. 5 WVS wird wie folgt geändert:

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:

QN 2,5            6,00 € pro Monat

QN 6              11,00 € pro Monat

QN 10            21,00 € pro Monat


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Wasserversorgungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Kirtorf, 04.05.2023 gez. Fey, Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungsänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.



Kirtorf, 04.05.2023     gez. Fey, Bürgermeister



Bekanntmachung


Dem Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf wird auf Antrag vom 08.12.2022 gemäß § 8 Abs. 1 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 19.04.2023 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 30.04.2053 die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser mittels der Gewinnungsanlage

Tiefbrunnen Kirtorf

auf dem Grundstück in der Gemarkung Kirtorf, Flur 16, Flurstück 53/2

in einer Menge von bis zu 20 m³/h – 85.000 m³/a

zutage zu fördern und abzuleiten, um es zur Versorgung der Stadtteile Kirtorf und Lehrbach (Verbund 1) mit Trink- und Brauchwasser zu gebrauchen und zu verbrauchen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautet:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.“

Der genannte Bescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit


vom 05.05.2023 bis einschließlich 19.05.2023,

 

während der üblichen Dienststunden bei der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf, Zimmer 4 täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de// (→ Öffentliche Bekanntmachungen → Bekanntmachungen allgemein) veröffentlicht.

Je eine Ausfertigung des Bescheids wurde der Antragstellerin sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der gelten die Bescheide den übrigen Betroffenen als zugestellt.

 

 

Gießen, 19.04.2023                                                  Regierungspräsidium Gießen

Abteilung IV Umwelt

Gz.: RPGI-41.1-79b0400/12-2022/1


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Arnshain

 

Herr Walter Simon, Kirchstraße 5, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG

 

ist verstorben und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Arnshain aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG

 

Herr Steffen Möller, Zum Talblick 4, 36320 Kirtorf


in den Ortsbeirat Arnshain nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 


Kirtorf, den 18.04.2023                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                             

                                (Schindler)



AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf

 

Frau Ute De Tullio, Sand 6, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)

 

hat durch schriftliche Erklärung ihr Mandat in der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)

 

Herr Andreas Maus, Auf der Dreispitz 6, 36320 Kirtorf


in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 


Kirtorf, den 30.03.2023                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                             

                                (Schindler)



Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kirtorf


Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Maerz 2015 (GVBl. I S. 158) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in Ihrer Sitzung am 02.03.2023 folgende Aenderung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 7 (1) der Hauptsatzung enthaelt folgenden neuen Wortlaut:


§ 7

Oeffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren oeffentliche Bekanntmachung  erforderlich ist, werden auf der Homepage der Stadt Kirtorf unter www.stadt-kirtorf.de/bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt eine Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung oeffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.


Die Aenderung der Hauptsatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Kirtorf, den 02.03.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey
Buergermeister


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