Bekanntmachungen Bauleitplanung

Bekanntmachung Bauleitpläne § 4a Abs. 4 BauGB


Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachungen in Bauleitplanverfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen. Aktuelle Verfahren finden Sie hier.


Amtliche Bekanntmachung


Bauleitplanung der Stadt Kirtorf, Kernstadt


Bebauungsplan „Gemündener Straße - Kreuzscheidweg“ und „Auf dem Wieshof“ – 2. Änderung und Erweiterung sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich


Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB


(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf hat am 29.02.2024 gemäß § 2 Abs.1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gemündener Straße - Kreuzscheidweg“ und „Auf dem Wieshof“ – 2. Änderung und Erweiterung in der Kernstadt sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.


(2) Der räumliche Geltungsbereich liegt am südöstlichen Siedlungsrand der Kernstadt, westlich und östlich der Gemündener Straße (L 3071). Er erfasst die Flurstücke 17-20, 23/1, 58tlw., 62tlw. und 74tlw. in der Flur 5 sowie die Flurstücke 93tlw., 96tlw., 102-104, 115, 322/2tlw, 333tlw., 334, 335 und 373/1tlw. in der Flur 2, alle Gemarkung Kirtorf. Der Geltungsbereich ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.


(3) Planziel ist für den östlichen Teilbereich die Erweiterung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Senioreneinrichtung/ Betreutes Wohnen. Der Bedarf an weiteren Seniorenwohnungen ist gegeben, so dass die bestehende Einrichtung erweitert werden soll. Gleichzeitig wird die bestehende Bebauung erfasst und das bisher ausgewiesene Baufenster angepasst. Planziel im westlichen Teilbereich ist die Schaffung von Bauplätzen, insbesondere von Wohnbauplätzen. Im Anschluss an die bestehende Siedlungsstruktur werden hier ein Dörfliches Wohngebiet i.S.d. § 5a BauNVO sowie ein Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO ausgewiesen.

Die Planziele gelten auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes, welche im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt wird.


(4) Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.


(5) Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für die Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des BauGB (Baugesetzbuch) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.


(6) Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) werden der Planvorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung, jeweils einschließlich Begründung, sowie der Umweltbericht in der Zeit vom


25.03.2024 – 30.04.2024 einschließlich


im Internet auf der Homepage der Stadt unter https://www.stadt-kirtorf.de/bekanntmachung-bauleitplanung veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf, Hauptamt, Zimmer 2, während der allg. Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung. Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse beteiligung@fischer-plan.de möglich.


(7) Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.




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