Bekanntmachungen der Stadt Kirtorf

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Amt für Bodenmanagement Fulda

Außenstelle Lauterbach

-Flurbereinigungsbehörde-

Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach

 

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de

 

Flurbereinigungsverfahren Gemünden - Nieder-Gemünden

Gz.: 2-FD-05-26-23-01-B-0002#001

 

Verfahrensnummer: F 2623

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

 

 

Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft gemäß § 21 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung, findet am

 

Mittwoch, den 11.07.2023 um 19:30 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus Nieder-Gemünden

Brühlweg 6, 35329 Gemünden (Felda)

 

im Rahmen einer Teilnehmerversammlung statt.

 

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft vertritt die Gemeinschaft der Teilnehmer bei wichtigen Angelegenheiten im Flurbereinigungsverfahren und wirkt in verschiedenen Verfahrensabschnitten mit.

 

Wahlberechtigt und zur Wahlversammlung eingeladen sind alle Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren. Dies sind die Eigentümer der zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichgestellten Erbbauberechtigten.

 

Zur Wahl des Vorstandes hat jeder Teilnehmer nur eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer und haben somit auch nur eine Stimme. Teilnehmer, die den Termin nicht wahrnehmen wollen, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Stimmberechtigte, die gleichzeitig Bevollmächtigte sind, haben nur eine Stimme. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und die Vollmacht der Flurbereinigungsbehörde zu übergeben. Die Ladung sowie Vollmachtsvordrucke sind auch auf der Internetseite www.hvbg.hessen.de/F2623 unter der Rubrik Downloads verfügbar.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Lauterbach, den 24.05.2023

 

Im Auftrag

gez. Karl

Amtliche Bekanntmachung

1. Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2014;

Gemäß § 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.04.2023 folgenden Beschluss gefasst hat:

 

1. Der vom Revisionsamt des Landkreises Vogelsbergkreises abschließend geprüfte und mit

einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss der Stadt Kirtorf zum 31.12.2014 mit einer Bilanzsumme von 18.682.726,63 € sowie einem Jahresfehlbetrag (ordentliches incl. außerordentliches Ergebnis) in Höhe von -716.271,68 € wird hiermit beschlossen.

 

2. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt.

 

3. Der Jahresfehlbetrag 2014 wurde gemäß GemHVO durch die Inanspruchnahme der Rücklage ausgeglichen.

 

2. Auslegung

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss 2014 liegt mit Rechenschaftsbericht zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis 07.06.2023 im Rathaus, Zimmer 1, Neustädter Str. 10, 36320 Kirtorf, während den Dienststunden der Stadtverwaltung Kirtorf, öffentlich aus:

 

 

Kirtorf, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey,

Bürgermeister

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden.

 

Kirtorf, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey,

Bürgermeister

 

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Kirtorf

 

Herr Timo Klos, Auf der Dreispitz 9, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Bürgerliste Kirtorf - BLK

 

hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat im Ortsbeirat niedergelegt und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Kirtorf aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Bürgerliste Kirtorf - BLK

 

Herr Bernhard Wolf, Am Mühlbusch 3, 36320 Kirtorf


in den Ortsbeirat Kirtorf nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Kirtorf, den  22.05.2023                                 Der Gemeindewahlleiter

                                                                     Schindler                                                                         

 

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona­Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni

2020 (BGBl. I S. 1512) hat die Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung am

27.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen

420 v.H.

    b) für die Grundstücke

420 v.H.

2. für die Gewerbesteuer  

400 v.H.

 

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2023.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kirtorf, den 27.04.2023

Andreas Fey

Bürgermeister

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG

der Stadt Kirtorf

 

Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung Kirtorf am 27.04.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

§ 1 Verdienstausfall

 

  1. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15 Euro pro Stunde der Tätigkeit/Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

 

  1. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

 

(2a) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

 

  1. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

 

  1. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale von höchstens Euro 20 je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

 

 

§ 2 Fahrkosten

 

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.

 

  1. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

 

 

§ 3 Aufwandsentschädigungen

 

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind folgende Aufwandsentschädigung:

 

  • Stadtverordnete                                                                            Euro    15
  • Ehrenamtliche Magistratsmitglieder                                             Euro    15
  • Mitglieder der Ortsbeiräte                                                             Euro    10
  • Mitglieder der Betriebskommission                                               Euro    15
  • Die Mitglieder des Wahlausschusses und der

Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen

und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit                       Euro    30 

 

Zusätzliche Aufwandsentschädigung bei besonderem Aufwand

Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände / Auszählungsvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten

bei erhöhten Beschwernissen im Ablauf der jeweils geforderten

Handlungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von             Euro    30 

pro Tag ihrer Tätigkeit.

 

Die erhöhten Beschwernisse sind z.B. durch die Berücksichtigung besonderer Hygienemaßnahmen im Rahmen der Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie gegeben.

 

 

  1. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

 

  1. die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung       Euro    65
  2. Fraktionsvorsitzende gem. §36a HGO                                             Euro    50
  3. die oder den ehrenamtlichen Erste Stadträtin / Ersten Stadtrat       Euro    65

d)   Ausschussvorsitzende, stellvertretende Ausschussvorsitzende

      und stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher*innen zusätzlich

      zur Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1,
pro wahrgenommener Sitzungsleitung                                           Euro    10   

e)   die oder den Marktmeister(in) der Stadt Kirtorf                               Euro    50 

f)    die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher  

  • im Ortsbezirk Kirtorf                           Euro      50
  • im Ortsbezirk Arnshain                       Euro    145      
  • im Ortsbezirk Gleimenhain                 Euro    125      
  • im Ortsbezirk Heimertshausen           Euro    145      
  • im Ortsbezirk Lehrbach                      Euro    145      
  • im Ortsbezirk Ober-Gleen                  Euro    170      
  • im Ortsbezirk Wahlen                         Euro    145      

 

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

 

(3)   Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

 

(4)   Schriftführerinnen oder Schriftführer, die gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Gremiums sind, erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung als Gremiumsmitglied für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von Euro 10.

       Bei Schriftführerinnen oder Schriftführer ohne Mitglied des Gremiums zu sein, beträgt die Aufwandsentschädigung EUR 30.

       Gemeindebediensteten kann auf Wunsch die Schriftführertätigkeit abweichend der vorgenannten geldlichen Entschädigung als Arbeitszeit gutgeschrieben werden und keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Wahlmöglichkeit gilt zu jeder Sitzung.

 

(5)   Vertritt ein ehrenamtliches Magistratsmitglied die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Sinne des § 47 HGO, so erhält sie/ er je Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung von Euro 30.

 

 

§ 3a Papierlose Kommunikation im Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung

 

  1. Nach Einführung des elektronischen Rats- und Informationssystems wird auf die Übermittlung von Unterlagen in Papierform verzichtet. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung erhalten für die erforderliche elektronische Kommunikation mittels privatem mobilen Endgerät einen monatlichen Pauschbetrag von EUR 5.

 

  1. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen wurde. Sie erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, indem die Person aus der Funktion scheidet.

 

 

§ 4 Fraktionssitzungen – Förderung der Fraktionen

 

(1)   Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1 bis 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.

 

(2)   Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 14 pro Jahr begrenzt.

 

  1. Für eine zweitägige Fraktionsklausur kann einmal im Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 zusätzlich Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Hess. Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung geltend gemacht werden. Die Aufwandsentschädigung wird je Sitzungstag gezahlt. Die Fahrtkosten können nur innerhalb des Landes Hessen abgerechnet werden. Die Fraktionsklausurtagung wird auf die Zahl der entschädigungspflichtigen Fraktionssitzungen nicht angerechnet.

 

(4)   Die Stadt Kirtorf gewährt den Fraktionen gemäß § 36a Abs. 4 HGO Zuschüsse zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Mittel für diese allgemeine Fraktionsförderung sind in einer besonderen Anlage dem Haushaltsplan der Stadt Kirtorf darzustellen.

 

§ 5 Dienstreisen

 

 

(1)   Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

 

(2)   Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

 

(3)   Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

 

 

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

 

(1)   Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

 

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Kirtorf vom 01.03.2021 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Kirtorf, den 27.04.2023

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

A. Fey

 

Bürgermeister                                                 (Siegel)

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, den 27.04.2023

Magistrat der Stadt Kirtorf
A. Fey

Bürgermeister

 

 

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf

 

 

 

Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Kirtorf

 

Beschluss:

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 51 bis 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsmodernisierungsG vom 1.4.2022 (GVBl. S. 184)  hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung beschlossen:

 

§ 24 Abs. 5 EWS wird wie folgt geändert:

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:

QN 2,5                          4,00 € pro Monat
QN 6                            10,00 € pro Monat
QN 10                          19,00 € pro Monat

 

Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Entwässerungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Entwässerungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Kirtorf, 04.05.2023       gez. Fey, Bürgermeister

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kirtorf, 04.05.2023       gez. Fey, Bürgermeister

 

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf

 

 

 

Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kirtorf

 

Beschluss:

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

 

 

§ 24 Abs. 5 WVS wird wie folgt geändert:

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:

 

QN 2,5              6,00 € pro Monat

QN 6               11,00 € pro Monat

QN 10             21,00 € pro Monat

 


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Wasserversorgungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Kirtorf, 04.05.2023  gez. Fey, Bürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungsänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kirtorf, 04.05.2023       gez. Fey, Bürgermeister
 

 

Bekanntmachung

 

 

Dem Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf wird auf Antrag vom 08.12.2022 gemäß § 8 Abs. 1 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 19.04.2023 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 30.04.2053 die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser mittels der Gewinnungsanlage

 

Tiefbrunnen Kirtorf

auf dem Grundstück in der Gemarkung Kirtorf, Flur 16, Flurstück 53/2

in einer Menge von bis zu 20 m³/h – 85.000 m³/a

 

zutage zu fördern und abzuleiten, um es zur Versorgung der Stadtteile Kirtorf und Lehrbach (Verbund 1) mit Trink- und Brauchwasser zu gebrauchen und zu verbrauchen.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautet:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.“

 

Der genannte Bescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit


vom 05.05.2023 bis einschließlich 19.05.2023,

 

während der üblichen Dienststunden bei der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf, Zimmer 4 täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

 

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de// (→ Öffentliche Bekanntmachungen → Bekanntmachungen allgemein)  veröffentlicht.

Je eine Ausfertigung des Bescheids wurde der Antragstellerin sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der gelten die Bescheide den übrigen Betroffenen als zugestellt.

 

 

Gießen, 19.04.2023                                                   Regierungspräsidium Gießen

Abteilung IV Umwelt

Gz.: RPGI-41.1-79b0400/12-2022/1

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Arnshain

 

Herr Walter Simon, Kirchstraße 5, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG

 

ist verstorben und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Arnshain aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG

 

Herr Steffen Möller, Zum Talblick 4, 36320 Kirtorf


in den Ortsbeirat Arnshain nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Kirtorf, den  18.04.2023                                 Der Gemeindewahlleiter

                                                                              

                                               gez. Schindler

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf

 

Frau Ute De Tullio, Sand 6, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)

 

hat durch schriftliche Erklärung ihr Mandat in der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)

 

Herr Andreas Maus, Auf der Dreispitz 6, 36320 Kirtorf


in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Kirtorf, den  30.03.2023                                 Der Gemeindewahlleiter

                                                                              

                                             gez. Schindler

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kirtorf

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in Ihrer Sitzung am 02.03.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 7 (1) der Hauptsatzung enthält folgenden neuen Wortlaut:

§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung   erforderlich ist, werden auf der Homepage der Stadt Kirtorf unter www.stadt-kirtorf.de/bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt eine Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

 

Die Änderung der Hauptsatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kirtorf, den 02.03.2023
 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas  Fey
Bürgermeister

 

Nächster Markt am

13.05.2023

von 10.00 -14.00 Uhr auf dem oberen Marktplatz

Stadtverwaltung Kirtorf
Neustädter Str. 10-12
36320 Kirtorf

Telefon: +49 6635 180

Telefax: +49 6635 1815

E-Mail:  webmaster@stadt-kirtorf.de

info@stadt-kirtorf.de-mail.de

Öffnungszeiten Stadtverwaltung

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr + 13.00 -18.00 Uhr

Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr

Mittwoch: 09.00 - 12.00

Donnerstag: 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr

 

 

KFZ-Zulassung nur nach telef.  Terminvereinbarung unter 06635-1825 und 1826.

 

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