Nachfolgend können Sie amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kirtorf öffnen und herunterladen.
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Außenstelle Lauterbach -Flurbereinigungsbehörde- Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach
E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de |
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Flurbereinigungsverfahren Gemünden - Nieder-Gemünden Gz.: 2-FD-05-26-23-01-B-0002#001 |
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Verfahrensnummer: F 2623 |
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Öffentliche Bekanntmachung
zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft gemäß § 21 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung, findet am
Mittwoch, den 11.07.2023 um 19:30 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Nieder-Gemünden
Brühlweg 6, 35329 Gemünden (Felda)
im Rahmen einer Teilnehmerversammlung statt.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft vertritt die Gemeinschaft der Teilnehmer bei wichtigen Angelegenheiten im Flurbereinigungsverfahren und wirkt in verschiedenen Verfahrensabschnitten mit.
Wahlberechtigt und zur Wahlversammlung eingeladen sind alle Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren. Dies sind die Eigentümer der zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichgestellten Erbbauberechtigten.
Zur Wahl des Vorstandes hat jeder Teilnehmer nur eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer und haben somit auch nur eine Stimme. Teilnehmer, die den Termin nicht wahrnehmen wollen, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Stimmberechtigte, die gleichzeitig Bevollmächtigte sind, haben nur eine Stimme. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und die Vollmacht der Flurbereinigungsbehörde zu übergeben. Die Ladung sowie Vollmachtsvordrucke sind auch auf der Internetseite www.hvbg.hessen.de/F2623 unter der Rubrik Downloads verfügbar.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Lauterbach, den 24.05.2023
Im Auftrag
gez. Karl
Amtliche Bekanntmachung
1. Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2014;
Gemäß § 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.04.2023 folgenden Beschluss gefasst hat:
1. Der vom Revisionsamt des Landkreises Vogelsbergkreises abschließend geprüfte und mit
einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss der Stadt Kirtorf zum 31.12.2014 mit einer Bilanzsumme von 18.682.726,63 € sowie einem Jahresfehlbetrag (ordentliches incl. außerordentliches Ergebnis) in Höhe von -716.271,68 € wird hiermit beschlossen.
2. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt.
3. Der Jahresfehlbetrag 2014 wurde gemäß GemHVO durch die Inanspruchnahme der Rücklage ausgeglichen.
2. Auslegung
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss 2014 liegt mit Rechenschaftsbericht zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis 07.06.2023 im Rathaus, Zimmer 1, Neustädter Str. 10, 36320 Kirtorf, während den Dienststunden der Stadtverwaltung Kirtorf, öffentlich aus:
Kirtorf, den 23.05.2023
Der Magistrat der Stadt Kirtorf
Andreas Fey,
Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden.
Kirtorf, den 23.05.2023
Der Magistrat der Stadt Kirtorf
Andreas Fey,
Bürgermeister
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Kommunalwahlen am 14.03.2021
Wahl Ortsbeirat Stadtteil Kirtorf
Herr Timo Klos, Auf der Dreispitz 9, 36320 Kirtorf
vom Wahlvorschlag der
Bürgerliste Kirtorf - BLK
hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat im Ortsbeirat niedergelegt und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Kirtorf aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags
Bürgerliste Kirtorf - BLK
Herr Bernhard Wolf, Am Mühlbusch 3, 36320 Kirtorf
in den Ortsbeirat Kirtorf nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Kirtorf, den 22.05.2023 Der Gemeindewahlleiter
Schindler
Satzung über die Festsetzung der
Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatzsatzung –
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der CoronaPandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni
2020 (BGBl. I S. 1512) hat die Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung am
27.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
|
a) für die land- und forstwirtschaftlichen |
420 v.H. |
b) für die Grundstücke |
420 v.H. |
2. für die Gewerbesteuer |
400 v.H. |
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2023.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kirtorf, den 27.04.2023
Andreas Fey
Bürgermeister
ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG
der Stadt Kirtorf
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung Kirtorf am 27.04.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
(2a) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale von höchstens Euro 20 je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.
§ 2 Fahrkosten
§ 3 Aufwandsentschädigungen
Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen
und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit Euro 30
Zusätzliche Aufwandsentschädigung bei besonderem Aufwand
Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände / Auszählungsvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten
bei erhöhten Beschwernissen im Ablauf der jeweils geforderten
Handlungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von Euro 30
pro Tag ihrer Tätigkeit.
Die erhöhten Beschwernisse sind z.B. durch die Berücksichtigung besonderer Hygienemaßnahmen im Rahmen der Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie gegeben.
d) Ausschussvorsitzende, stellvertretende Ausschussvorsitzende
und stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher*innen zusätzlich
zur
Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1,
pro wahrgenommener
Sitzungsleitung
Euro 10
e) die oder den Marktmeister(in) der Stadt Kirtorf Euro 50
f) die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer, die gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Gremiums sind, erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung als Gremiumsmitglied für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von Euro 10.
Bei Schriftführerinnen oder Schriftführer ohne Mitglied des Gremiums zu sein, beträgt die Aufwandsentschädigung EUR 30.
Gemeindebediensteten kann auf Wunsch die Schriftführertätigkeit abweichend der vorgenannten geldlichen Entschädigung als Arbeitszeit gutgeschrieben werden und keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Wahlmöglichkeit gilt zu jeder Sitzung.
(5) Vertritt ein ehrenamtliches Magistratsmitglied die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Sinne des § 47 HGO, so erhält sie/ er je Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung von Euro 30.
§ 3a Papierlose Kommunikation im Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung
§ 4 Fraktionssitzungen – Förderung der Fraktionen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1 bis 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 14 pro Jahr begrenzt.
(4) Die Stadt Kirtorf gewährt den Fraktionen gemäß § 36a Abs. 4 HGO Zuschüsse zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Mittel für diese allgemeine Fraktionsförderung sind in einer besonderen Anlage dem Haushaltsplan der Stadt Kirtorf darzustellen.
§ 5 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.
Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Kirtorf vom 01.03.2021 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kirtorf, den 27.04.2023
Der Magistrat der Stadt Kirtorf
A. Fey
Bürgermeister (Siegel)
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kirtorf, den 27.04.2023
Magistrat der Stadt Kirtorf
A. Fey
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf
Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Kirtorf
Beschluss:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 51 bis 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsmodernisierungsG vom 1.4.2022 (GVBl. S. 184) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung beschlossen:
§ 24 Abs. 5 EWS wird wie folgt geändert:
Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:
QN 2,5
4,00 € pro Monat
QN 6 10,00 € pro Monat
QN 10 19,00 € pro Monat
Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Entwässerungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Entwässerungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Kirtorf, 04.05.2023 gez. Fey, Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kirtorf, 04.05.2023 gez. Fey, Bürgermeister
Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kirtorf
Beschluss:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
§ 24 Abs. 5 WVS wird wie folgt geändert:
Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:
QN 2,5 6,00 € pro Monat
QN 6 11,00 € pro Monat
QN 10 21,00 € pro Monat
Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Wasserversorgungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Kirtorf, 04.05.2023 gez. Fey, Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungsänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kirtorf, 04.05.2023
gez. Fey, Bürgermeister
Bekanntmachung
Dem Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf wird auf Antrag vom 08.12.2022 gemäß § 8 Abs. 1 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 19.04.2023 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 30.04.2053 die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser mittels der Gewinnungsanlage
Tiefbrunnen Kirtorf
auf dem Grundstück in der Gemarkung Kirtorf, Flur 16, Flurstück 53/2
in einer Menge von bis zu 20 m³/h – 85.000 m³/a
zutage zu fördern und abzuleiten, um es zur Versorgung der Stadtteile Kirtorf und Lehrbach (Verbund 1) mit Trink- und Brauchwasser zu gebrauchen und zu verbrauchen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautet:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.“
Der genannte Bescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit
vom 05.05.2023 bis einschließlich 19.05.2023,
während der üblichen Dienststunden bei der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf, Zimmer 4 täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.
Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de// (→ Öffentliche Bekanntmachungen → Bekanntmachungen allgemein) veröffentlicht.
Je eine Ausfertigung des Bescheids wurde der Antragstellerin sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.
Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der gelten die Bescheide den übrigen Betroffenen als zugestellt.
Gießen, 19.04.2023 Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
Gz.: RPGI-41.1-79b0400/12-2022/1
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Kommunalwahlen am 14.03.2021
Wahl Ortsbeirat Stadtteil Arnshain
Herr Walter Simon, Kirchstraße 5, 36320 Kirtorf
vom Wahlvorschlag der
Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG
ist verstorben und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Arnshain aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags
Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG
Herr Steffen Möller, Zum Talblick 4, 36320 Kirtorf
in den Ortsbeirat Arnshain nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Kirtorf, den 18.04.2023 Der Gemeindewahlleiter
gez. Schindler
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Kommunalwahlen am 14.03.2021
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf
Frau Ute De Tullio, Sand 6, 36320 Kirtorf
vom Wahlvorschlag der
Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)
hat durch schriftliche Erklärung ihr Mandat in der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags
Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)
Herr Andreas Maus, Auf der Dreispitz 6, 36320 Kirtorf
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Kirtorf, den 30.03.2023 Der Gemeindewahlleiter
gez. Schindler
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kirtorf
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in Ihrer Sitzung am 02.03.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 7 (1) der Hauptsatzung enthält folgenden neuen Wortlaut:
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche
Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Homepage der Stadt Kirtorf unter www.stadt-kirtorf.de/bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt eine
Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich
bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
Die Änderung der Hauptsatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kirtorf, den 02.03.2023
Der Magistrat der Stadt Kirtorf
Andreas Fey
Bürgermeister