Bürgerpflichten

Straßenreinigung und Rückschnitt von überstehenden Hecken und Ästen

 

Bei der Stadtverwaltung Kirtorf gehen immer wieder Beschwerden von Bürgern ein, dass Grundstückseigentümer überhängende Äste und ausladende Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, nicht bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten haben.

Überhängende Äste oder zu breit gewachsene Hecken müssen so zurückgeschnitten werden, dass kein Fahrzeugführer, Radfahrer oder Fußgänger behindert beziehungsweise gefährdet wird. Des Weiteren ist an vielen Grundstücken eine starke Verunkrautung der Gehwege und Straßenrinnen festzustellen. Die Stadt Kirtorf weist darauf hin, dass die Reinigungspflicht sich auch auf diese Bereiche erstreckt.

Gemäß umweltrechtlicher Vorschriften ist die Unkrautvernichtung mit Salz und Essig nicht zugelassen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVD) gibt auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Unkraut vernichten – aber richtig“ wichtige Tipps zur Unkrautvernichtung. (http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/02_Verbraucher/03_HausKleingarten/psm_HausKleingarten_node.html)

Bürgermeister Andreas Fey appelliert an die Kirtorfer, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu verhindern und Haftungsansprüche eventuell geschädigter Personen gegenüber den Grundstückseigentümern auszuschließen. Dies führe zu einem sauberen und angenehmen Ortsbild.


Straßenreinigung


Nach der Straßenreinigungssatzung muss mindestens einmal wöchentlich der Gehweg und die Straße gereinigt werden. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb der Ortschaften.

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass Hecken und Sträucher soweit zurückzuschneiden sind, dass sie nicht in Gehwege und Straßen hineinragen.


Winterdienst


Gemäß §§ 10, 11 und 12 in Verbindung mit § 3 der Satzung über die Straßenrei­nigung der Stadt Kirtorf haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, ggf. Mieter) bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, Treppen, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn zu befreien bzw. so zu streuen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung bzw. zum Streuen verpflichtet. Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen; bei länger anhaltendem Schneefall auch zusätzlich in einem angemessenen Zeitabstand.



Hausnummerierung


nach § 125 Abs. 3 des BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der I von der Stadt festgesetzten Nummer zu versehen. Diese Gesetzregelung hat nicht zuletzt den Sinn, dass ein Grundstück bei Notfalleinsätzen und Hausbesuch durch Rettungsdienste und Ärzte leichter gefunden werden kann. Bei schlecht lesbaren und unbeleuchteten Hausnummern geht oft wertvolle Zeit verloren, bis z. B. Patienten geholfen werden kann. Ähnliches gilt auch für Feuerwehreinsätze und polizeiliche Maßnahmen.

Rasenmäherbenutzung

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) enthält deshalb Regelungen über die zulässigen Betriebszeiten von Geräten und Maschinen im Freien. Neben motorbetriebenen Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer, Häcksler, Laubbläser und -sammler erfasst die Verordnung aber auch Baumaschinen wie Betonmischer, Kreissägen und Bohrmaschinen. Für die im Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Maschinen gilt ein Betriebsverbot in Wohngebieten sowie in weiteren in § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV genannten Gebietstypen

  • an Sonn- und Feiertagen und
  • an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Besonders lärmintensive Geräte wie motorbetriebene Freischneider, Rasentrimmer, Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser dürfen darüber hinaus an Werktagen ausschließlich in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Besitzen diese jedoch das EU-Umweltzeichen, gelten sie als lärm arm und dürfen wiederum ganztägig in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Verstöße gegen die Betriebszeitregelungen können gemäß § 9 Abs. 2 der 32. BImSchV in Verbindung mit § 62 BImSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Abflämmen - Verbrennen


Es ist verboten:

Landschaftsprägende Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze oder Einzelbäume zu beseitigen. Darüber hinaus ist jedoch schon ein übermäßiges Auslichten und Zurückschneiden nur mit Genehmigung der Unteren Natur­schutzbehörde erlaubt.

Grundsätzlich jegliches Beseitigen, Auslichten oder Zurückschneiden von
Hecken in der freien Natur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August.

Hecken, Gebüsche,  Röhrichte, Schilf bestände oder die Bodendecke auf
Wiesen, Feldrainen oder nicht bewirtschafteten Flächen oder an Wegrändern
abzubrennen.

Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle in zusammenhängend bebauten
Gebieten, also innerhalb von Dörfern und Städten zu verbrennen.

Es ist erlaubt:

diese Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb bebauter Ortsteile auf den Grundstücken, wo sie anfallen, zu verbrennen, Es muss aber eine zuver­lässige Aufsichtsperson dabei sein und das Verbrennen darf nur bei trockener Witterung unter möglichst geringer Rauchentwicklung von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr und samstags zwischen 8.00 und 12.00 Uhr von­statten gehen. Das Feuer muss bei der Stadtverwaltung angemeldet werden.

Obwohl dieses weitverbreitete Verbrennen pflanzlicher Abfälle teilweise gestattet ist, wäre es sinnvoller und nützlicher, diese Stoffe dem natürlichen Kreislauf in Form von Kompost etc. wieder zuzuführen. Gartenabfälle können samstags von 10.00 – 12.00 Uhr an der Sammelstelle „Steinböhlsgraben“ im Stadtteil Kirtorf gegen Gebühr
abgegeben   werden.

Ansprechpartner: Helmut Gläser, Kirtorf, Tel.: 340
 
Grenzabstände für Pflanzen:


Bei Neueinpflanzungen im Garten stellt sich immer wieder die Frage der Grenzab­stände zum Nachbargrundstück. Das Hessische Nachbarrechtsgesetz weiß Rat. Zum Beispiel muss beim Anpflanzen von Kernobst-, Süßkirsch- und veredelten Walnussbäumen der Abstand zwischen dem eigenen Grundstück und dem des Nachbarn 2 m betragen. Bei allen übrigen Obstbäumen genügt da ein Zwischen­raum von 1,5 m. Sollen neue Ziersträucher wie Flieder, Wacholder, falscher Jasmin usw. die Gartenlandschaft verschönern, muss 1 m Abstand gewahrt bleiben. Auch die „fruchtigen" Beerensträucher können nur mindestens 0,5 m vom Nachbargrundstück entfernt gepflanzt werden. Einzige Ausnahme sind Brombeersträucher, bei ihnen ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.

Soll den Garten ein etwas stärker wachsender Baum, wie Eiche oder Linde zie­ren, sind schon 4 m Abstand erforderlich. Bei Fichten, Rottannen oder Lebens­bäumen beispielsweise, genügen 2 m Abstand. Bestimmend für die jeweils vorgesehenen Abstände ist natürlich der mögliche Wuchs der Pflanze, nicht ihre Anfangsgröße. Da sind noch die Hecken. Der notwendige Abstand richtet sich bei ihnen nach der Höhe. Soll eine Hecke bis zu 1,2 m wachsen, sind 0,25 m Zwischenraum nötig, bis zu 2 m Höhe ist schon 0,5 m Zwischenraum und bei Hecken, deren Höhe 2 m übersteigen soll, müssen 0,75 m Platz zum Nachbar gelassen werden.

Schilder müssen frei sein:

Es wird darauf hingewiesen, dass Hecken, Bäume und Sträucher nicht über die Grundstücksflächen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen. An verschiedenen Stellen ist zu beobachten, dass Verkehrsschilder oder Straßenschilder durch den Bewuchs vom angrenzenden Grundstück nicht mehr zu sehen sind. Es sind teilweise auch Laternen zugewachsen.



Grabsteine standsicher?


Die Stadt Kirtorf weist die Nutzungsberechtigten und Verantwortlichen für Grä­ber auf den Friedhöfen der Großgemeinde hinsichtlich der Standsicherheit von Grabdenkmälern hin. Die Nutzungsberechtigten und Verantwortlichen haben die Standfestigkeit von Grabsteinen zu überprüfen und Mängel zu beseitigen. Durch kräftiges Anfas­sen und Rütteln oder auf andere geeignete Weise muss festgestellt werden, ob der Grabstein noch feststeht und nicht in seinem Gefüge gelockert ist. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden (auch Personenschaden) haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen, oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

 

Müllentsorgung auf den Friedhöfen


Jegliches Entsorgen von privaten Grün- und Gartenabfällen sowie sonstiger Abfälle (Plastik-, Kunststoff-, Hausmüll etc.) ist auf den Friedhöfen nicht gestattet, der Müll ist über die privaten Müllgefäße zu entsorgen.

Lediglich Abraum und Friedhofsgartenabfälle (Grünabfälle) von den Grabstätten sind an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.


Wasserbereitstellung auf den städtischen Friedhöfen


Seit 2011 wird auf allen Friedhöfen der Stadt Kirtorf das Wasser ab dem 15. April angestellt und nach Totensonntag abgestellt.


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