Schiedsamt

 

 

Schiedsmann für die Stadt Kirtorf

 

Karl-Heinrich Laudon, Erbenhäuser Weg 12B, 36320 Kirtorf,
Tel.: 06635-7127

 

Stellv. Schiedsmann:

Ernst Bauer, Lampertweg 9, 36320 Kirtorf, Tel.: 06635-1349

 

Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde in Hessen ein Schiedsamt ein. Aufgaben des Schiedsamts und Verfahrensabläufe sind im Hessischen Schiedsamtsgesetz (HSchAG) näher geregelt.

Das Schiedsamt wird auf Antrag sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) als auch in Strafsachen als Vergleichs- bzw. Schlichtungsstelle tätig. Es entstehen im Vergleich zu einem gerichtlichen Klageverfahren nur sehr geringe Kosten.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)

Für bestimmte Zivilstreitigkeiten ist eine Zivilklage vor dem Amtsgericht nur dann möglich, wenn zuvor die sogenannte "obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung" vor dem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle durchgeführt worden ist. D.h., es muss vor Klageeinreichung ein Versuch einer einvernehmlichen Beilegung der Auseinandersetzung unternommen werden.

Dies gilt grundsätzlich für folgende Streitigkeiten:

  • Ansprüche aus § 906 BGB (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 BGB (Überwuchs), § 911 BGB (Hinüberfall), § 923 BGB (Grenzbaum).
  • Ansprüche aus im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechten.
  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Darüber hinaus sind die Schiedsämter aber auch grundsätzlich für alle sonstigen Schlichtungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zuständig, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören. Schiedsämter werden also auch dann tätig, wenn ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch nicht zwingend vorausgesetzt wird. Alles weitere zur Zuständigkeit und zum Verfahrensablauf ist im Hessischen Schiedsamtsgesetz geregelt.

Strafsachen

Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs, StGB), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Vergleichsbehörde erfolglos ein Sühneversuch unternommen wurde (§ 380 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Vergleichsbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in Hessen das Schiedsamt.

Erst nach erfolglosem Sühneversuch vor dem Schiedsamt kann der Kläger mit einer Sühnebescheinigung die Klage einreichen.

Nächster Markt am

13.05.2023

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