Beantragung Briefwahl
Zur Ausstellung eines Wahlscheins ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Dieser kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die Schriftform wird auch durch eine Übermittlung in elektronischer Form (Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail) gewahrt. Eine telefonische Antrgstellung ist nach §17 Abs. 1 Satz 3 KWO nicht zulässig.
Für die Antragstellung empfiehlt sich die Verwendung des Vordrucks, der den Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung zugeht, verbindlich ist dies für den Wahlberechtigten allerdings nicht.
Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierfür durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen.
Tel.: 06635-180
Fax: 06635-1815