Kirtorfer Windelsäcke
Richtlinien zur Bereitstellung von kostenlosen Windelsäcken oder zusätzlicher Abfalltonnen in Kirtorf
§ 1 Begünstigter Personenkreis:
Zuwendungsempfänger sind Familien mit Kleinkindern unter 3 Jahren und Personen, die dauerhaft auf Inkontinenzmaterialien angewiesen sind. Als Familie in diesem Sinne gelten Eheleute, Lebenspartner und Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sowie Alleinerziehende. Die Kinder müssen mit dem Antragssteller in gerader Linie verwandt oder Adoptivkinder sein (gem. § 32 Abs. 1 – 3 EStG).
§ 2 Fördergegenstand und -höhe:
Gefördert werden:
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Ist ein Zuwendungsberechtigter nicht über das volle Kalenderjahr zuwendungsberechtigt, erfolgt die Förderung anteilig.
§ 3 Fördervoraussetzungen
Die Kleinkinder bzw. Personen, die dauerhaft auf Inkontinenzmaterial angewiesen sind, müssen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kirtorf in einem Privathaushalt gemeldet sein.
Die Notwendigkeit von Inkontinenzmaterial muss jährlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Die Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Kirtorf, auf die kein Rechtsanspruch besteht und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.
§ 4 Antrag, Prüfung, Auszahlung
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist formlos bei der Stadtverwaltung Kirtorf zu stellen.
Die Restmüllsäcke werden im Bürgerbüro der Stadtverwaltung gegen Unterschrift ausgehändigt.
Die zusätzliche Restmüll-Tonne ist beim Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis zu beantragen (ZAV). Die Abwicklung und Zahlung läuft über den Grundstückseigentümer an den ZAV. Nachdem die Jahresrechnung des ZAV vorliegt, kann eine entsprechende Erstattung bei der Stadtverwaltung Kirtorf beantragt werden. Die Erstattung muss bis zum 01. September des Folgejahres beantragt werden. Der Bescheid des ZAV muss hierfür in Kopie beigefügt werden. Die Erstattung erfolgt, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen unmittelbar nach der Bewilligung.
§ 5 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe vom 27.03.2020 in Kraft und zum 31.12.2022 außer Kraft.