Kirtorfer Baukindergeld

Kirtorfer Baukindergeld

Richtlinien zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Kirtorf

 

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Kirtorf fördert den Bau von Familienheimen. Zugleich soll mit dieser Fördermaßnahme dem Leerstand von Gebäuden in der Großgemeinde entgegengewirkt werden. Ziel dieser städtischen Förderung ist es, Interessenten mit Kindern die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum zu erleichtern, und die Attraktivität des Wohnens in Kirtorf zu erhöhen.

 

§ 2 Begünstigter Personenkreis

 Zuwendungsempfänger des Baukindergeldes ist ein volljähriges Mitglied einer Bauherrenfamilie, in welcher kindergeldberechtigte Kinder leben. Als Familie in diesem Sinne gelten Eheleute, Lebenspartner und Partner in nichtehelicher, eheähnlicher Gemeinschaft sowie Alleinerziehende. Das Kirtorfer Baukindergeld wird für Kinder gewährt, die mit dem Antragssteller in gerader Linie verwandt oder Adoptivkinder sind (gem. § 32 Abs. 1 – 3 EStG).

 

§ 3 Fördergegenstand

Das Baukindergeld ist eine städtische Förderung für den Erwerb und die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum/Wohnraum in Kirtorf und den Ortsteilen. Gefördert wird insbesondere der Erwerb

  • eines unbebauten Grundstückes,
  • eines bebauten Wohngrundstückes oder
  • einer Eigentumswohnung

 

Zur Förderung muss eine Investition von mindestens 50.000,00 € netto nachgewiesen werden.

 

§ 4 Förderungshöhe

Die Förderung beträgt 2.000,00 € pro Kind, maximal 6.000,00 €. Die Förderung wird für ein Kind nur einmalig gewährt.

 

§ 5 Fördervoraussetzungen

Die Bauherrenfamilie muss nachweislich ihren ständigen Hauptwohnsitz auf die Adresse des neu erworbenen Objekts verlegt haben. Kinder, für welche die Förderung beantragt werden können, müssen dauerhaft in der Bauherrenfamilie leben und an dem Wohnsitz gemeldet sein. Es können nur Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für die Förderung angerechnet werden.

 

Das Kirtorfer Baukindergeld ist eine freiwillige Leistung der Stadt Kirtorf, auf die kein Rechtsanspruch besteht und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.

 

§ 6 Antrag, Prüfung, Auszahlung

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist spätestens drei Jahre nach Bezug des Förderobjektes bei der Stadt Kirtorf zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (Kaufvertrag, Rechnungsbelege, Anmeldebestätigung, aktuelle Kindergeldbewilligungsbescheide) beizufügen.

 

Über die Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Magistrat der Stadt Kirtorf. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Kirtorf berücksichtigt. Der Zuschuss wird von der Stadt Kirtorf schriftlich bewilligt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, unmittelbar nach der Bewilligung.

 

§ 7 Bindungsfrist

Der geförderte Wohnraum muss mindestens fünf Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und von ihm mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

 

Die Stadt Kirtorf ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger

  • bei der Beantragung nachweislich unrichtige Angaben getätigt hat,
  • das geförderte Objekt vollständig vermietet oder verkauft oder
  • das geförderte Objekt vom Zuwendungsempfänger nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.

 

Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung vollständig zur Rückzahlung fällig.

 

§ 8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und zum 31.12.2024 außer Kraft.

 

Kirtorf, den 23.12.2022   

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Fey, Bürgermeister

 

Kontakt:

Frau Gebauer, Tel.: 06635 - 1831

gebauer@stadt-kirtorf.de

Nächster Markt am

08.04.2023

von 10.00 -14.00 Uhr auf dem oberen Marktplatz

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KFZ-Zulassung nur nach telef.  Terminvereinbarung unter 06635-1825 und 1826.

 

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