Personalausweis
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen "Reisepass" besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen "Personalausweises" genügt werden.
Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Personalausweise sollten vor Ablauf der Gültigkeit (maximal drei Monate vorher) neu beantragt werden. Dies ist zu den Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt möglich. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Alleine antragsberechtigt, d.h. ohne Zustimmung der Eltern, sind Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die Beantragung kann jedoch schon in den 3 Monaten vor dem 16. Geburtstag erfolgen.
Kinder oder jüngere Jugendliche können auf Wunsch auch vor dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis erhalten, wenn die Erziehungsberechtigten dem zustimmen. Eine Einverständniserklärung stellen wir Ihnen weiter unten zum Download bereit.
Für die Beantragung eines Personalausweises bzw. eines vorläufigen Personalausweises müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
Anforderungen an das Lichtbild (siehe Fotomustertafel am Ende des Textes)
37,00 |
Euro |
für Personen ab dem 24. Lebensjahr; 10 Jahre gültig |
22,80 |
Euro |
für Personen bis zum 24. Lebensjahr; 6 Jahre gültig |
10,00 |
Euro |
vorläufiger Personalausweis |
13,00 |
Euro |
Behörde einzuholen ist bzw. bei Antragstellung außerhalb der regulären Öffnungszeiten |
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.
Gebührenfrei ist:
Das Beantragen des Personalausweises dauert nur einige Minuten. Der Personalausweis wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Herstellung und Rücklieferung des Ausweises dauern in der Regel 2 bis 3 Wochen.
In Ausnahmefällen können vorläufige Personalausweise sofort ausgestellt werden. Die Gültigkeit beträgt maximal 3 Monate.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Der Personalausweis im Scheckkartenformat bietet einen großen Mehrwert. Im Personalausweis ist ein von außen nicht sichtbarer Chip in das Material eingearbeitet. Dieser Chip bietet die Möglichkeit, sich an vielen Terminals oder zu Hause im Internet auszuweisen (hierzu wird ein Kartenlesegerät benötigt). Die Nutzung des Chips ist freiwillig. Neben dieser Online-Ausweisfunktion können Sie den Ausweis auch für die elektronische Signatur verwenden, die separat bei einem Anbieter von Signaturzertifikaten beantragt werden muss. Ob Sie die Funktionen nutzen wollen oder nicht, entscheiden Sie bei Abholung des Ausweises. Die Nutzung der Funktionen ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres möglich.
Alle Bürgerinnen und Bürger ab dem 16 Lebensjahr, erhalten nach der Antragstellung einen Brief der Bundesdruckerei, mit dem ihnen eine vorläufige 5-stellige PIN, eine 10-stellige PUK sowie ein Sperrkennwort mitgeteilt werden. Auch wenn sie bei Antragstellung schon wissen, dass Sie den Chip nicht nutzen wollen, erhalten sie diesen Brief.
Die PIN können Sie nach Erhalt ändern. Die PUK benötigen Sie bei einer Falscheingabe der PIN, um die Geheimzahl noch einmal einzugeben. Das Sperrkennwort legitimiert bei Verlust des Ausweises oder bei Tod der Ausweisinhaber den Chip bei einer Hotline zu sperren. Das Sperrkennwort wird auch bei der Passbehörde, die den Ausweis ausgestellt hat, gespeichert.
Sperrhotline: 116 116
(In Deutschland kostenfrei aus dem Festnetz und aus allen Mobilfunknetzen zu erreichen. Aus dem Ausland mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116, gebührenpflichtig zu erreichen.)
Bei Antragstellung erhalten Sie Informationsmaterial, um sich bis zur Abholung des Ausweises umfassend zu informieren. Weitere Details finden Sie auch im Internet unter www.personalausweisportal.de.
Zur Abholung des neuen Personalausweises ist der alte Ausweis (oder der vorläufige Personalausweis) mitzubringen. Die Abholung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen, die ihren eigenen Ausweis ebenfalls mitbringen muss. Bitte beachten Sie bei Ausstellung der Vollmacht, dass beim Abholen des Ausweises Erklärungen abzugeben sind, insbesondere zur Nutzung des Chips. Bitte formulieren Sie die Vollmacht entsprechend präzise. Ein entsprechendes Formular finden Sie am Ende des Textes.
Alle Vorgänge die mit der Bekanntgabe oder Änderung der PIN verbunden sind, können nur persönlich vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung ist dafür nicht möglich.
Links:
Informationen zur Bundesdruckerei
https://www.ausweisapp.bund.de/startseite/