Melderegisterauskunft
Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit jede Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird.
Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG darf eine Auskunft nur noch erteilt werden, wenn die auskunftsersuchende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Es sei denn, die betroffene Person hat der Übermittlung zu diesem Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage können über einzelne bestimmte (=namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte gegeben werden:
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die zusätzlich folgende Daten enthält:
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Auskünfte können schriftlich formlos per Post oder Fax bzw. persönlich beim Einwohnermeldeamt oder per E-Mail beantragt werden. Bei einer persönlichen Vorsprache ist ein Personalausweis oder Pass erforderlich.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen; bei Vorliegen einer Auskunftssperre ein rechtliches Interesse.
Eine telefonische Meldeauskunft ist nicht möglich.
Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft beträgt zurzeit 10,00 Euro, die Gebühr für eine Archivauskunft 30,00 Euro.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Gebühr der Anfrage beizufügen, z.B. per Scheck. Briefmarken werden als Zahlungsmittel nicht anerkannt. Bei einer Beantragung per E-Mail geben Sie bitte die Anschrift an, an die Antwort und Rechnung geschickt werden sollen.
Hinweis:
Die Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie uns an.